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Verein zur Förderung sozialer und humanitärer Organisationen - playandhelp e.V.

Der Verein ist vom Finanzamt Vechta als gemeinnützig anerkannt und eingetragen beim Registergericht Oldenburg unter VR 200830.

Alle playandhelp-Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Eingehenden Spenden werden zu 100% an die zu fördernden Projekte weitergeleitet. Sämtliche Vereinskosten (Büro, Telefon, Internet) werden von den Mitgliedern getragen. Die Einnahmen aus Benefiz-Konzerten stocken die Künstler und Vereinsmitglieder zu runden Summen auf, wodurch die Kontoführungsgebühren gedeckt werden. Die technische Ausstattung für die Benefiz-Konzerte sowie Plakate zur Veranstaltung stellen die Künstler aus Eigenmitteln zur Verfügung. Die Kosten für die weltweite Musik-Distribution im Rahmen des "charity music" Projektes werden vom Fair-Trade-Musiclabel indigoteam® übernommen.

playandhelp e.V. ist ein Förderverein mit dem Ziel, Spenden zu beschaffen und diese an andere gemeinnützige Körperschaften zu vergeben. Förderungswürdige Zwecke sind ...

... Hilfe für

  • politisch, rassisch oder religiös Verfolgte
  • Flüchtlinge und Vertriebene sowie Kriegsopfer
  • Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene
  • Zivilbeschädigte und Behinderte
  • Opfer von Straftaten, Gewalt, Armut und Katastrophen


... die Unterstützung

  • von Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • des Natur- und Umweltschutzes
  • der Jugend- und Altenhilfe
  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  • der Gesundheit
  • der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
  • des Tierschutzes
  • des Familienschutzes
  • von Gewaltprävention


Seit dem 1. Januar 2007 können Steuerzahler einen Spendenbetrag von bis zu 20% des Einkommens beim Finanzamt geltend machen. Spenden bis 200 Euro können einfach mittels Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug der Bank bei der Steuerbehörde eingereicht werden.

Natürlich erstellen wir auf Wunsch gerne eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung). Diese wird dem Spender von playandhelp e.V. postalisch zugesendet. Dazu muss dieser uns allerdings seine Adressdaten übermitteln. Diese werden wir selbstverständlich vertraulich behandeln und an keinen Dritten weitergeben.


TRANSPARENZ
Um für höchstmögliche Transparenz zu sorgen, veröffentlicht playandhelp e.V. seine Jahresabschlüsse als PDF zum Download. Am 28.11.2009 gab es die Gründungsversammlung und am 23.05.2010 den Eintrag ins Vereinsregister. Die Bilanzen starten also mit dem Jahr 2010.

playandhelp e.V.


Vereinsgründer


Rolf Rötgers
Musiker, Autor, Grafiker, Unternehmer

Kristian Vogelberg
Musiker, Unternehmer

Mike Rötgers
Software-Entwickler, Informatiker

Anne Hermes
Sonderpädagogin

Karl-Heinz Knake
Gymnasiallehrer

Martina Mänz-Rötgers
Realschullehrerin

Heinrich Schmeing
Autor


Vorstand

Rolf Rötgers (1. Vorsitzender)
Kristian Vogelberg (2. Vorsitzender)

Steuernummer
68/201/04905

Anschrift

playandhep e.V.
Erlenstraße 19
27793 Wildeshausen

04431-9559947
info@playandhelp.org

Spendenkonto

Volksbank Wildeshauser Geest eG
KTO 1207600
BLZ 28066214



SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:
Verein zur Förderung sozialer und humanitärer Organisationen - playandhelp e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Wildeshausen.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Vereinszweck ist die ideele Unterstützung sowie das Einwerben und Sammeln von Spenden und die anschließende Vergabe von Zuwendungen für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer gemeinnütziger Körperschaften, Verbände und Organisationen, die dem Vereinszweck entsprechen, also die Förderung ...

- der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene sowie Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Opfer von Straftaten, Gewalt, Armut und Katastrophen
- der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- des Natur- und Umweltschutzes
- der Jugend- und Altenhilfe
- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
- der Gesundheit
- der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
- des Tierschutzes
- des Familienschutzes
- der Gewaltprävention

(2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch ...

- Öffentlichkeitsarbeit via Presse
- Informationsveranstaltungen und Präsentationen
- Websites und soziale Netzwerke
- die Organisation von Benefizveranstaltungen
- das Sammeln von Spenden bei natürlichen Personen und Unternehmen

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich an andere Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dieser Körperschaften zur Förderung der in §2 Abs. 1 genannten Vereinszwecke verwendet.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand ist berechtigt, Mittel im Sinne eines Spenders zu verwenden, wenn dies gleichzeitig dem satzungsgemäßen Zweck entspricht. Zu frei verfügbaren Mitteln kann die Mitgliederversammlung Vorschläge machen und mit einfacher Mehrheit beschließen, welche Projekte und Organisationen gefördert werden sollen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder werden können natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.

(3) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jederzeit zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 5 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden. Diese können, sofern die Mitgliederversammlung es beschließt, auch Kassier und Schriftführer sein.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungs- und handlungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt für ein weiteres Geschäftsjahr im Amt, wenn nicht spätestens bis einem Monat vor Ablauf des aktuellen Geschäftsjahres von einem Vereinsmitglied der Antrag auf Wahl eines neuen Vorstandes eingeht. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

(1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen finden unregelmäßig statt. Sie sind jedoch einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet. Jedes Mitglied kann 1x jährlich schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks die Einberufung einer Mitgliederversammlung vom Vorstand verlangen.

(2) Mitgliederversammlungen können real an einem Ort, aber auch schriftlich, per E-Mail oder Internet-Konferenz abgehalten werden. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand per E-Mail anzukündigen. Gleichzeitig sind die Tagesordnung sowie Vorschläge zum Termin und zur Art der Versammlung mitzuteilen. Per Rückantwort entscheiden die Mitglieder darüber mit einfacher Mehrheit. Hierfür wird eine Frist von 14 Tagen gesetzt.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Abstimmung darf es jedoch nicht mehr als eine Gegenstimme geben.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitglieder-versammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins darf es nicht mehr als eine Gegenstimme geben.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an

            Internationale Gesellschaft für Menschenrechte -
            Deutsche Sektion e.V. (IGFM)
            Borsigallee 9
            D - 60388 Frankfurt

der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Sitz des Vereins:   

Verein zur Förderung sozialer und humanitärer Organisationen
playandhelp e.V.
Erlenstr. 19
27793 Wildeshausen

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung in Wildeshausen am 28.11.2009 beschlossen.


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